Satzung des Hanauer Geschichtsvereins 1844 e.V.

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Hanauer Geschichtsverein 1844 e.V.“ (vormals Hanauer Bezirksverein für hessische Geschichte und Landeskunde). Er wurde am 18. September 1844 gegründet. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hanau am Main.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister, Registernummer 46 VR 327, eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein nimmt die gesamten Belange der heimatgeschichtlichen Forschung vor allem im Gebiet der ehemaligen Grafschaft Hanau wahr, verbreitet die Kenntnis der Orts-, Heimat- und Regionalgeschichte in der Allgemeinheit und tritt für die Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler ein. Dies erfolgt u.a. durch Vorträge, Studienfahrten, Veröffentlichungen und Ausstellungen. 
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  4. Die Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die nicht den Zwecken des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, ist unzulässig. 
  5. Der Verein unterhält für seine Zwecke Sammlungen von Altertümern, Münzen, Druckgrafiken, Gemälden, historischen Militaria usw., eine Büchersammlung und ein Archiv. Die Sammlungen werden von den städtischen Museen, dem Stadtarchiv und der Stadtbibliothek verwaltet. Näheres regeln Verträge zwischen Stadt Hanau und Hanauer Geschichtsverein 1844 e.V.

§ 3 Spenden

  1. Als eingetragener Verein ist der „Hanauer Geschichtsverein 1844 e. V.“ wegen wissenschaftlicher Tätigkeit als gemeinnützig anerkannt und berechtigt, steuerlich abzugsfähige Spenden entgegenzunehmen und Zuwendungsbestätigungen zur Vorlage bei den Steuerbehörden auszustellen. 
  2. Spenden mit ausdrücklich erwähnter Zweckbestimmung werden entsprechend gebucht und ausschließlich für den jeweils genannten Zweck verwendet.

§ 4 Unterzeichnung von Beschlüssen und Niederschriften

Von den Versammlungen eines jeden Vereinsorgans werden Niederschriften mit Teilnehmerlisten angefertigt, die vom Versammlungsleiter und von einem von diesem bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen sind.

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie Gebietskörperschaften erwerben, die die Aufgaben des Hanauer Geschichtsvereins 1844 e.V. unterstützen wollen.
  2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung einfaches Stimmrecht. Nicht voll geschäftsfähige Personen sind weder aktiv wahlberechtigt noch passiv wählbar.
  3. Mitglieder auswärtiger Geschichts- und Altertumsvereine sowie historischer Kommissionen, die sich auch der Erforschung unseres Gebietes widmen, kann der Arbeitsausschuss zu Korrespondierenden Mitgliedern ernennen. 
  4. Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Arbeitsausschusses zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. 
  5. Vertreter juristischer Personen sind nicht wählbar.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Nicht voll geschäftsfähige natürliche Personen können nur mit Zustimmung ihrer/s gesetzlichen Vertreter/s/in Mitglieder werden.
  3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen innerhalb eines Monats schriftlich und begründet Widerspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand leitet ihn zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung weiter. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung des Mitgliedsausweises.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht mit mehr als einem Jahr in Verzug sind. Sie sind berechtigt, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. 
  2. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Bibliothek, das Archiv und die Sammlungen des Vereins für wissenschaftliche Zwecke zu nutzen. Sie erhalten die Mitteilungen des Vereins kostenlos, nach Möglichkeit auch die größeren Publikationen. 
  3. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern sie nicht ausgebucht sind, etwa bei Studienfahrten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge in voller Höhe bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten, soweit sie im Einzelfall satzungs- oder vereinbarungsgemäß (vgl. § 11 Abs. 4 u. 5) nicht ganz oder teilweise davon befreit sind.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt
    2. Tod
    3. Ausschluss
    4. Auflösung des Vereins
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

§ 9 Austritt

Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann jederzeit erfolgen.

§ 10 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann vom Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wenn das Mitglied trotz Fälligkeit des Vereinsbeitrages und sechs Monate nach erfolgter schriftlicher Zahlungsaufforderung dieser nicht nachgekommen ist,
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, 
    3. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinstätigkeit schädigenden Gründen.
  2. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Vor der Entscheidung über den Ausschluss durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. 
  3. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich und begründet Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand leitet diesen zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung weiter. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 11 Vereinsbeitrag

  1. Die Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
  2. Der Vereinsbeitrag ist auch dann für das laufende Kalenderjahr voll zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt.
  3. Neu eingetretene Mitglieder nehmen erst dann ihre Rechte wahr, wenn sie den Vereinsbeitrag entrichtet haben. 
  4. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedürftigkeit oder Vorliegen besonderer Gründe auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die Zahlung des Vereinsbeitrages ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
  5. Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.

III. Organe

§ 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Arbeitsausschuss,
  3. die Arbeitsgemeinschaften.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für:
    1. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.
    2. Wahl des Vorstandes und des Arbeitsausschusses.
    3. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen. Diese haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Vorstand noch Arbeits-ausschuss angehören. 
    4. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, der Arbeitsgemeinschaften, des / des Schatzmeisters/in und der Kassenprüfer.
    5. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder des Arbeitsausschusses.
    6. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und Arbeitsausschusses. 
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    8. Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Vereinen.
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    10. Sonstige in der Satzung vorgesehene Tätigkeiten.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlung
    Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres zusammen. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. 
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Der / die Erste Vorsitzende beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn mindestens 10 % (10 vom Hundert) der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangt. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. 
  4.  Ablauf
    1. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den / die Erste/n Vorsitzende/n. Sie muss spätestens vierzehn Tage vor der Ver-sammlung jedem Mitglied an die zuletzt bekannte Anschrift unter Angabe der Tagesordnungspunkte zugegangen sein.
    2. Die Mitgliederversammlung wird vom / von der Ersten Vorsitzenden geleitet. 
    3. Anträge sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Anträge können aber auch in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Aufnahme von Dringlichkeits-anträgen in die Tagesordnung ab. 
  5. Beschlussfähigkeit / Abstimmungen
    Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig, ob es sich um eine ordentliche oder um eine außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungs-gemäß einberufen ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Briefwahl ist nicht möglich.
  6. Wahlen zu den Vereinsorganen
    1. Die Mitglieder des Vorstandes und des Arbeitsausschusses werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
    2. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Abberufung, Rücktritt oder Annahme der Wahl durch den neugewählten Amtsträger. Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt zulässig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden sämtliche andere Vereins-organe. 
  8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a.   dem / der Ersten Vorsitzenden,
    b.   dem / der Zweiten Vorsitzenden,
    c.   dem / der Schatzmeister/in,
    d.   dem / der Schriftführer/in,
    e.   bis zu vier Beisitzer/innen,
    f.    dem / der Ehrenvorsitzenden.
  2. Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind Erste/r Vorsitzende/r, Zweite/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Schriftführer/in. Gegenüber Dritten erfolgt die gesetzliche Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen eine/r der/die Erste/r Vorsitzende oder der/die Zweite Vorsitzende sein muss. 
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe dieser Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse. 
  4. Der / die Erste Vorsitzende des Vorstandes wird als Vereinsvorsitzende/r bezeichnet und repräsentiert den Verein nach außen.
  5. Ist der / die Erste Vorsitzende verhindert, wird er durch den / die Zweite/n Vorsitzende/n vertreten.
  6. Der / die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  7. Der Vorstand kann ein Mitglied des Vorstandes mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder aus wichtigem Grund und unter Angabe von Gründen abberufen. 
  8. Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt jederzeit niederlegen; es darf dies aber, sofern es nicht einen wichtigen Grund geltend macht, nicht zur Unzeit tun. Es muss dem Vorstand angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Amt anderweitig zu besetzen. 
  9. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes beruft der Vorstand sobald als möglich aus seinen Reihen ein Ersatzvorstandsmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellt wird. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Berufung oder wählt ein neues ordentliches Mitglied des Vorstandes.
  10. Soweit durch ein Rechtsgeschäft des Vereins eines der Mitglieder des Vorstandes rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird, ist das besagte Rechtsgeschäft durch den Vorstand zu genehmigen. An der Abstimmung hierüber nimmt das betroffene Mitglied nicht teil. 
  11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.

§ 15 Der Arbeitsausschuss

  1. Die Leitung der Geschäfte erfolgt durch einen Ausschuss von 10 bis 25 Mitgliedern.
  2. Bei eintretender Notwendigkeit ergänzt sich der Ausschuss durch Zuwahl bis zur Höchstzahl von 30 Mitgliedern. Die Amtszeit der Gewählten läuft von da ab bis zum nächsten ordentlichen Wahltermin.
  3. Der Ausschuss kann einzelnen seiner Mitglieder besondere Aufgaben übertragen. Er benennt die Mitglieder von Kommissionen und Beiräten. Diese sind dem Ausschuss gegenüber verantwortlich.
  4. Der / die Erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Ausschusses.
  5. Der Ausschuss versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern. Er beschließt über die vom Verein zu veranstaltenden wissenschaftlichen Vorhaben und Veröffentlichungen sowie über die Finanzplanung des Vereins.

§ 16 Die Arbeitsgemeinschaften

  1. Die in § 2 niedergelegten Ziele werden weitgehend durch Arbeitsgemeinschaften verfolgt.
  2. Jede Arbeitsgemeinschaft wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Sprecher/in. Diese/r leitet die Versammlungen der Arbeitsgemeinschaft. 
  3. Die Arbeitsgemeinschaften können auf der Mitgliederversammlung Empfehlungen für die Wahl der Beisitzer des Vorstandes geben.
  4. Jede Arbeitsgemeinschaft versammelt sich, wie es die Geschäfte erfordern. 
  5. Die Arbeitsgemeinschaften können sich für ihre interne Arbeit Geschäftsordnungen geben.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.          

Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der Gemeinnützigkeit bzw. steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hanau am Main, mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, und zwar in erster Linie im Sinne des § 2 dieser Satzung; dies gilt nicht, soweit die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck bestimmt. Die Durchführung dieses Beschlusses ist abhängig von der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 18 Satzungsänderung

  1. Eine Satzung oder Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei der Einladung ist der Text der Satzung bzw. der Satzungsänderung mit der  Tagesordnung bekanntzugeben.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelungen

Die vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsänderung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam werden. 

 

Hanau, den 21. März 2002

Hanau, den 22. März 2012

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.